1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Allgemeine Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferungen und Leistungen der Paustian. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Zustandekommen eines Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibens und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eine Angebots dar. Erst durch die Bestellung des Kunden kommt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages zustande.
2.2 Ein Auftrag an uns gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme der Auftrags schriftlich bzw. In Textform bestätigt haben.
3. Umfang der Lieferung
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4.2 Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit sonder das kalendermäßig bestimmte späteste Datum der Zahlung.
4.3 Unsere Kunden sind zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Liegen zwischen Vertragsschluss un vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate, sind wir zu einer Preisänderung berechtigt. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5. Lieferzeit
5.1 Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
5.4 Unsere Schadensersatzpflicht wegen Verzugs im Fall leichter Fahrlässigkeit ist auf einen Betrag in Höhe von 30% der vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Versand, Gefahrtragung, Erfüllungsort
6.1 Erfüllungsort für unsere Leistungen gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteil auf den Kunde über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
Auf Wusch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-,Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der von uns gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware unser Eigentum.
7.2 Handelt es sich bei den Kunden um einen Kaufmann, so bleiben alle von uns gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum.
7.3 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung des Kunden schon jetzt an.
7.5 Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, wenn der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen um insgesamt mehr als 10% übersteigt.
7.6 Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.7 Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bzw. Forderungsteile.
8. Gewährleistung
8.1 Hat der Gegenstand bei der Auslieferung Mängel, die auch bei oberflächlicher Betrachtung erkennbar sind, so sind diese durch schriftliche Mängelanzeige Spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rügen. Nach Ablauf der Frist erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde den Mangel nicht form- und fristgerecht gerügt hat.
8.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignet Betriebsmittel. Wir haften ferner nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Liefergegenstand in Räumen untergebracht ist, die bauliche Mängel aufweisen oder in denen der Liefergegenstand chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder verschmutzter Luft ausgesetzt ist.
8.3 Ist der Liefergenstand mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind wir zu Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.5 Wir leisten für die Mängelfreiheit des Liefergegenstandes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.
8.6 Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
8.7 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht sowie bei schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vortragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.8 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Annahmeverzug
9.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, können wir dem Kunden eine angemessene Nachtfrist zur Annahme der Ware setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
9.2 Als Schadensersatz werden pauschal 15 % des Liefergegenstandes fällig. Dem Kunde ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens über den pauschalierten Schadensersatz hinaus bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10. Rechtswahl
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, auch ausländischem, und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11. Gerichtsstandvereinbarung Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Gesellschaft.